Feuerwehr Schwarzenbek  
					Lauenburger Straße 46 / 21493 Schwarzenbek  
					Tel. 04151 83370 / Fax 04151 833729 / info@feuerwehr-schwarzenbek.de  
					(4) Die Wahlleitung hat die zuständige Wehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist  
					die Wehrführung verhindert, wird die Wahl von der dienstältesten Stellvertre-  
					tung geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu  
					wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße  
					Durchführung der Wahl verantwortlich ist.  
					(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in  
					der Sitzung unterbreitet werden.  
					§ 11 Kameradschaftspflege  
					(1) Der Jugendabteilung werden in der Ausgabeplanung der Freiwilligen Feuerwehr  
					zur Pflege der Kameradschaft Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaf-  
					tung zugewiesen. Diese werden von der Kassenverwaltung der Jugendfeuer-  
					wehr nach Maßgabe der Beschlüsse der Jugendversammlung verwendet.  
					(2) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenverwaltung der Jugendfeuerwehr aufzu  
					stellen. Der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung ist die Jahres-  
					rechnung vorzulegen.  
					(3) Über die Verwendung der Mittel ist jährlich nach Beschluss durch die Jugendver  
					sammlung von der Kassenverwaltung der Mitgliederversammlung der Freiwil-  
					ligen Feuerwehr zu berichten.  
					§ 12 Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit  
					(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehren  
					den und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.  
					(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Einsatzfahrzeugen und Einsatzmitteln ist  
					die altersgerechte und körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu be-  
					rücksichtigen.  
					(3) Die Mitglieder der Jugendabteilung nehmen nicht an Einsätzen teil.  
					(4) Die jugendpflegerische Arbeit ist auf Basis des Bildungsprogramms der  
					Deutschen Jugendfeuerwehr fester Bestandteil der Ausbildung. Die Ausbil-  
					dung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Ju-  
					gendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienst-  
					pläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.  
					(5) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und der  
					Jugendfeuerwehrausschuss sind angehalten, regelmäßig an Fortbildungen  
					auf Amts-, Kreis- oder Landesebene teilzunehmen.  
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