Feuerwehr Schwarzenbek  
					Lauenburger Straße 46 / 21493 Schwarzenbek  
					Tel. 04151 83370 / Fax 04151 833729 / info@feuerwehr-schwarzenbek.de  
					§ 17 Wahlen  
					(1) Gemeindewehrführung und Stellvertretungwerden in geheimer Wahl auf  
					Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn nie-  
					mand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimm-  
					zettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und derKassenprüferin / der Kas-  
					senprüferinnen und/oder des Kassenprüfers/ der Kassenprüfer wird offen ab-  
					gestimmt.  
					(2) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder des  
					Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden  
					stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stim-  
					menmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl  
					1. sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl zwi-  
					schen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen  
					an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen  
					teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden  
					Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund  
					der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmen-  
					gleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht,  
					2. sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl  
					die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.  
					(3) Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Kassenprüferin oder Kassenprüfer ist  
					gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet  
					das Los, das die Wahlleitung zieht.  
					(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der  
					Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu  
					wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemä-  
					ße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrfüh-  
					rung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet.  
					Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung der Ge-  
					meindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre  
					Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstands-  
					mitglied geleitet.  
					(5) Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretungmüssen  
					zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem  
					Bürgermeister eingereicht werden.Diese müssen von mindestens zwei Wahl-  
					berechtigten unterschrieben sein. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder  
					des Wehrvorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemein-  
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