Feuerwehr Schwarzenbek
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§ 17 Wahlen
(1) Gemeindewehrführung und Stellvertretungwerden in geheimer Wahl auf
Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn nie-
mand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimm-
zettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und derKassenprüferin / der Kas-
senprüferinnen und/oder des Kassenprüfers/ der Kassenprüfer wird offen ab-
gestimmt.
(2) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder des
Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stim-
menmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
1. sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl zwi-
schen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen
an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen
teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden
Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund
der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht,
2. sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(3) Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Kassenprüferin oder Kassenprüfer ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der
Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu
wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemä-
ße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrfüh-
rung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet.
Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung der Ge-
meindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre
Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstands-
mitglied geleitet.
(5) Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretungmüssen
zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister eingereicht werden.Diese müssen von mindestens zwei Wahl-
berechtigten unterschrieben sein. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder
des Wehrvorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemein-
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