Feuerwehr
Schwarzenbek

Feuerwehr Schwarzenbek  
Lauenburger Straße 46 / 21493 Schwarzenbek  
Tel. 04151 83370 / Fax 04151 833729 / info@feuerwehr-schwarzenbek.de  
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenbek  
Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen  
der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) wird nach Beschluss der Mitglieder-  
versammlung vom 22.04.2024 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der  
Stadt Schwarzenbek erlassen.  
§ 1 Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr  
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwarzenbek übernimmt in ihrem Einsatz-  
gebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.  
(2) Die Feuerwehr hat die Aufgabe  
1. bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen  
Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit  
und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe),  
2. im Katastrophenschutz mitzuwirken,  
3. bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken und  
4. die durch die Gemeinde übertragenen freiwilligen Aufgaben sachgerecht zu  
erfüllen.  
(3) Die Feuerwehr gliedert sich in die Einsatzabteilung, die Reserveabteilung, die  
Jugendabteilung, die Kinderabteilung, die Verwaltungsabteilung und die Eh-  
renabteilung .  
§ 2 Mitglieder  
(1) Der Feuerwehr gehören an:  
1. die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung,  
2. die Mitglieder der Jugendabteilung,  
3. die Mitglieder der Kinderabteilung,  
4. die Mitglieder der Verwaltungsabteilung,  
5. die Mitglieder der Ehrenabteilung.  
(2) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der  
ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu för-  
dern.  
(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.  
(4) Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.  
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§ 3 Aktive Mitglieder  
(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat  
oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin  
oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst taug-  
lich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest einer Ärztin o-  
der eines Arztes, die oder der mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist,  
festzustellen.  
(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres  
möglich. Soweit nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Eintritt in die Ein-  
satzabteilung erfolgt, beginnt die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbil-  
dungsdienst ab diesem Zeitpunkt. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die  
Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Die aktiven Mitglieder sind ver-  
pflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen, soweit sie nicht  
nach Absatz 3 oder Absatz 4 ganz oder teilweise befreit sind. Die Verpflich-  
tung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebens-  
jahres.  
(3) Angehörige der Einsatzabteilung, die die Eignung für den aktiven Feuerwehr  
dienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang  
vom Feuerwehrdienst zu entbinden und könnenin die Reserve-, Verwaltungs-  
oder Ehrenabteilung übernommen werden. Die Entscheidung obliegt dem  
Wehrvorstand.  
(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in die  
Reserveabteilung zulässig.  
(5) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die Gemeindewehrführung zu  
richten. Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche  
Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.  
(6) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied  
in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Wäh-  
rend der Probezeit hat die Anwärterin oder der Anwärter alle Rechte und  
Pflichten eines aktiven Mitgliedes mit Ausnahme des passiven Wahlrechts  
zum Wehrvorstand. Nach Ablauf der Probedienstzeit beschließt die Mitglie-  
derversammlung über die endgültige Aufnahme.Sollten während des Probe-  
jahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme ausge-  
schlossen hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss be-  
schließen.  
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(7) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabtei-  
lung oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Pro-  
bezeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.  
(8) Die Bewerberinnen und die Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu  
erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Ver-  
pflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten  
Kräften zu erfüllen. Sie werden durch Handschlag und Unterschriftsleistung  
auf die Satzung verpflichtet.  
(9) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft  
zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu be-  
stimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die  
Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht  
Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat aber die sich im Rahmen des  
Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach der Satzung zu erfüllen.  
.
§ 4 Pflichtfeuerwehrabteilung  
Nicht vorhanden  
§ 5 Kinderabteilung  
Der Eintritt in die Kinderabteilung ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich.  
Für die Aufnahme in die Kinderabteilung und das Verhalten der Mitglieder in der Kin-  
derabteilung gilt die Anlage „Bestimmungen über die Kinderabteilung der Freiwilligen  
Feuerwehr Schwarzenbek“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.  
§ 6 Jugendabteilung  
Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres möglich.  
Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglie-  
der gilt die Anlage Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuer-  
wehr Schwarzenbek“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.  
§ 7 Verwaltungsabteilung  
(1) Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres  
möglich. Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Wehrfüh-  
rung bei ihren administrativen Aufgaben. Sie müssen nicht feuerwehrdienst-  
tauglich sein.Für die Aufnahme sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder,  
gilt die Anlage „Bestimmungen über die Verwaltungsabteilung der Freiwilligen  
Feuerwehr Schwarzenbek“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.  
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(2) Ein Übertritt aus der Einsatzabteilung oder der Ehrenabteilung in die  
Verwaltungsabteilung ist jederzeit möglich.  
§ 8 Ehrenabteilung  
Aktive Mitglieder, die vor Erreichung der Altersgrenze die Eignung für den Feuer-  
wehrdienst teilweise oder vollständig verloren haben, können in die Ehrenabteilung  
übernommen werden.  
§ 9 Musikzug  
Nicht vorhanden  
§ 10 Fördernde Mitglieder  
Personen, die die Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlung von Geldbeträgen  
unterstützen, können durch den Wehrvorstand als fördernde Mitglieder aufgenom-  
men werden. Sie werden dadurch nicht Mitglied dieser Feuerwehr nach § 2.  
§ 11 Ende derMitgliedschaft  
(1) Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich oder mündlich durch ein  
Mitglied gegenüber der Gemeindewehrführung erklärt werden.  
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung des gesetzlichen  
Vertreters erforderlich.  
(2) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitgliedes durch Übertritt in eine  
vorhandene Verwaltungsabteilung oder in eine vorhandene Ehrenabteilung  
frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet  
der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr voll-  
endet wird.  
(3) Wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr  
aufgrund mangelnder Ausbildungszeiten gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2  
oder gemäß § 9a Absatz 1 BrSchGfür die aktive Mitgliedschaft nicht mehr er-  
füllt, dem kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung die Mitglied-  
schaft entzogen werden.  
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(4) Die Mitgliedschaft endet  
1. mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der jeweiligen Abteilung, sofern  
nicht der Übertritt in eine andere Abteilung erfolgt,  
2. durch die abgelehnte Aufnahme einer Anwärterin oder eines Anwärters nach  
Beendigung des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 3 BrSchG oder den so-  
fortigen Ausschluss während des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 4  
BrSchG,  
3. durch Entzug der Mitgliedschaft nach Absatz 3,  
4. durch Ausschluss nach § 20,  
5. durch Auflösung der Feuerwehr nach § 21.  
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die  
Stellvertretungwährend der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als  
Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.  
§ 12 Pflichten der aktiven Mitglieder  
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet  
1. ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben,  
2. am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstal-  
tungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu ent-  
schuldigen. Mitglieder, die parallel Aufgaben auf Amts-oder Kreisebene über-  
nommen haben, können vom Wehrvorstand von der Pflicht zur Teilnahme am  
Einsatz- und Ausbildungsdienst freigestellt werden,  
3. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertra-  
genen Aufgaben sowie durch die Gemeinde übertragene freiwilligen Aufgaben  
sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen und  
rechtmäßige Anordnungen ihrer Führungskräfte im Einsatz- und Ausbildungs-  
dienst auszuführen,  
4. alle Vorschriften zu befolgen, insbesondere die Feuerwehrdienstvorschriften  
und die Unfallverhütungsvorschriften.  
(2) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung  
des 16. Lebensjahres,die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst be-  
ginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.  
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(3) Der Zusammenhalt in der Feuerwehr beruht im Wesentlichen auf Kameradschaft.  
Sie verpflichtet alle aktiven Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der  
Kameradinnen und der Kameraden zu achten und ihnen in Not und Gefahr  
beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Respekt und Achtung  
ein.  
(4) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt  
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch  
für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.  
(5) Aktive Mitglieder dürfen ohne Genehmigung der Bürgermeisterin oder des  
Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu be-  
wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklä-  
rungen abgeben.  
(6) Auskünfte an die Presse erteilt die Gemeindewehrführung, die Einsatzleitung  
oder eine von der Gemeindewehrführung oder Einsatzleitung beauftragte  
Person.  
(7) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die erhaltene Bekleidung und sonstige  
Ausrüstung in gutem und sauberem Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem  
Verlust zu ersetzen. Dienstkleidung darf außerhalb des Feuerwehrdienstes  
nur mit Genehmigung der Gemeindewehrführung getragen werden. Ausgetre-  
tene oder ausgeschlossene Mitglieder haben innerhalb einer Woche sämtliche  
Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke in ordnungsgemäßem Zustand zurück-  
zugeben.  
§ 13 Organe der Feuerwehr  
Organe der Feuerwehr sind  
1. die Mitgliederversammlung und  
2. der Wehrvorstand.  
§ 14 Mitgliederversammlung  
(1) Die aktivenMitgliederbilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der  
Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer).  
Mitglieder der Jugendabteilung, der Ehrenabteilung, der Verwaltungsabteilung  
sowie die Leitung der Kinderabteilung können mit beratender Stimme teilneh-  
men.  
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle  
Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.  
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(3) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind  
1. die Jahreshauptversammlung und  
2. außerordentliche Sitzungen.  
(4) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand,  
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor  
dem Sitzungstag geladen. Bei anstehenden Wahlen der Gemeindewehrfüh-  
rung oder der stellvertretenden Gemeindewehrführung muss die Ladungsfrist  
mindestens drei Wochen betragen, um das fristgerechte Einreichen der Wahl-  
vorschläge zu ermöglichen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während  
der Sitzung gestellt werden.  
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der  
aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der Gemein-  
dewehrführung zu Beginn der Sitzung festgestellt.  
(6) Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig,  
so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitglie-  
derversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte  
Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies  
gilt nicht für Wahlen nach § 17.  
(7) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des  
Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht  
über die Tätigkeit der Feuerwehr vorzulegen hat.  
(8) Außerordentliche Sitzungen können vom Wehrvorstand einberufen werden. Sie  
sind durch den Wehrvorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn  
mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter  
Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.  
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  
Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-  
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abge-  
stimmt. § 17 Absatz. 2 und 3, § 20 Absatz. 2 und § 21 bleiben unberührt.  
(10) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der  
Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll  
spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.  
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§ 15 Wehrvorstand  
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.  
(2) In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt  
nicht für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses.  
§ 16 bleibt unberührt.Abweichend hiervon kann als Schriftführung oder Kas-  
senverwaltung ein Mitglied der Verwaltungsabteilung gewählt werden. Alle  
Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte.  
(3) Dem Wehrvorstand gehören an:  
die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,  
die Stellvertretung,  
die Schriftführung,  
die Kassenverwaltungoder im Falle der Verhinderung die Stellvertretung,  
die Zugführung/en,  
die Gruppenführung/en,  
die Jugendfeuerwehrwartinoder der Jugendfeuerwehrwart.  
(4) Der Wehrvorstand  
1. bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor  
und führt diese aus,  
2. teilt die Ergebnisse der Wahl zur Gemeindewehrführung und Stellvertretung-  
dem Träger der Feuerwehr und dem Kreisfeuerwehrverband mit,  
3. stellt den Einnahme- und Ausgabeplan der Kameradschaftskasse auf und legt  
den Entwurf der Mitgliederversammlung und der Gemeindevertretung zur Zu-  
stimmung vor,  
4. entscheidet über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskas-  
se bis zur Höhe der in der Satzung der Gemeinde festgelegten Höchstgrenze,  
5. stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die  
Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung  
vor,  
6. legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor,  
7. meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,  
8. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,  
9. nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder vorläufig auf, über die end-  
gültige Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit nicht in  
anderen Bestimmungen oder Ordnungen etwas anderes bestimmt ist,  
10. entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Reserve- oder Ehren-  
abteilung, oder Verwaltungsabteilung,  
11. wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,  
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12. entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad "Löschmeisterin" oder  
"Löschmeister",  
13. schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung vor,  
14. verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1,  
15. nimmt fördernde Mitglieder auf.  
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.  
(6) Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein. Über  
jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrfüh-  
rung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.  
(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der  
Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann  
nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Be-  
schluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederver-  
sammlung. Satz 1 gilt nicht für die Gemeindewehrführung oder ihre Stellvertre-  
tung.  
§ 16 Gemeindewehrführung und Stellvertretung  
(1) Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretungist wählbar, wer am  
Wahltage  
1. die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,  
2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,  
3. die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuer-  
wehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder  
sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von  
zwei Jahren verpflichtet und  
4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.  
(2) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuer  
wehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann gegenüber  
Mitgliedern Anordnungen treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen nach §  
20Absatz 1 durchsetzbar sind.  
(3) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in  
allen Fragen des Feuerwehrwesens.  
(4) Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese in deren  
Verhinderungsfall.  
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§ 17 Wahlen  
(1) Gemeindewehrführung und Stellvertretungwerden in geheimer Wahl auf  
Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn nie-  
mand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimm-  
zettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und derKassenprüferin / der Kas-  
senprüferinnen und/oder des Kassenprüfers/ der Kassenprüfer wird offen ab-  
gestimmt.  
(2) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder des  
Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden  
stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stim-  
menmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl  
1. sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl zwi-  
schen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen  
an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen  
teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden  
Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund  
der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmen-  
gleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht,  
2. sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl  
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.  
(3) Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Kassenprüferin oder Kassenprüfer ist  
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet  
das Los, das die Wahlleitung zieht.  
(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der  
Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu  
wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemä-  
ße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrfüh-  
rung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet.  
Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung der Ge-  
meindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre  
Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstands-  
mitglied geleitet.  
(5) Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretungmüssen  
zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem  
Bürgermeister eingereicht werden.Diese müssen von mindestens zwei Wahl-  
berechtigten unterschrieben sein. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder  
des Wehrvorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemein-  
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dewehrführung eingereicht oder in der Sitzung gemacht werden. Schriftlich  
eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Wahlberechtig-  
ten unterschrieben sein.  
(6) Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretungbeginnt mit  
dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die  
Amtszeit der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ih-  
rer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.  
(7) Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des  
61.Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt  
in eine vorhandeneEhrenabteilung, ansonsten mit dem Erreichen der Alters-  
grenze.  
(8) Scheiden Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb  
von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.  
(9) Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und  
die Niederschrift zu unterzeichnen.  
(10) Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der  
oder dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht mög-  
lich, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde  
bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.  
§ 18 Teilnahme an Mitgliederversammlungen  
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht an den Sitzungen der  
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen  
werden. Die Einladung zu Sitzungen der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeis-  
terin oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 14 Absatz 4 genannten Frist anzu-  
zeigen.  
§ 19Kameradschaftskasse  
(1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse  
eingerichtet, die von der Kassenverwaltung im Rahmen der Satzung für die  
Kameradschaftskasse geführt wird.  
(2) Der Wehrvorstand stellt für jedes Haushaltsjahr einen Einnahme- und  
Ausgabeplan auf, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er  
tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft.  
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(3) Der Wehrvorstand stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des  
Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der  
Mitgliederversammlung vor.  
(4) Die Einnahme- und Ausgaberechnung wird nach Prüfung durch die  
Mitgliederversammlung beschlossen und der Gemeindevertretung vorgelegt.  
(5) Für die Prüfung der Einnahme- und Ausgaberechnung wählt die  
Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen /Kassenprüfer für jeweils ein  
Haushaltsjahr.  
§ 20 Ordnungsmaßnahmen  
(1) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder, der Mitglieder der Ehrenabteilung und der  
Mitglieder der Verwaltungsabteilung können nach den Bestimmungen der  
Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind  
1. Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes oder  
2. befristete Entbindung von bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehr-  
vorstandes oder  
3. Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.  
Die in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen sind nicht in Kombination, sondern nur  
einzeln zulässig.  
(2) Für die Dauer eines Ausschlussverfahrens nach Absatz 1 Nummer 3 kann das  
Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversamm-  
lung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbil-  
dungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den  
Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde.  
(3) Pflichtverstöße liegen vor, wenn das aktive Mitglied insbesondere  
1. gegen die sich aus § 12 ergebenden Pflichten verstößt,  
2. sich als unwürdig erwiesen hat,  
3. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt oder  
4. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen  
oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass die freiheitlich demo-  
kratische Grundordnung nicht anerkannt wird.  
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(4) Dem betroffenen Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der  
Absätze 1 und 2 rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei können auch Zeugin-  
nen und Zeugen gehört, Auskünfte eingeholt, Urkunden und Akten beigezo-  
gen und der Augenschein eingenommen werden. Kommt das betroffene Mit-  
glied unentschuldigteiner Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine  
Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung erlassen werden.  
(5) Die gegen ein Mitglied verhängte Ordnungsmaßnahmen ist ihm unter Angabe der  
Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ordnungsmaßnahme kann  
innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Mitglied bekannt gegeben worden  
ist, schriftlich Widerspruch bei dem Wehrvorstand der Gemeindefeuerwehr  
eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei  
dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes, der den Widerspruchsbescheid  
zu erlassen hat, gewahrt.  
(6) Soweit dem schriftlichen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfs-  
belehrung nach§ 119 Absatz 1 LVwG S.-H. in Verbindung mit § 58 Absatz 1  
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigefügt worden ist, gilt eine ein-  
monatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme gegen-  
über dem Mitglied. Ohne eine solche Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Wi-  
derspruchsfrist gemäß § 58 Absatz 2 VwGO ein Jahr. Eine ordnungsgemäße  
Rechtsbehelfsbelehrung muss mindestens die Bezeichnung als Rechts-  
behelfsbelehrung, des Rechtsbehelfes, die Stelle oder Person, bei dem der  
Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der der Rechtsbehelf  
einzulegen ist, beinhalten.  
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die  
Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als  
Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.  
§ 21 Auflösung der Feuerwehr durch die Mitliederversammlung  
(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung  
erfolgen.  
(2) Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu  
geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem  
Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten  
Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist in-  
nerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden.  
Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam.  
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Tel. 04151 83370 / Fax 04151 833729 / info@feuerwehr-schwarzenbek.de  
(3) Die Rechte des Trägers der Feuerwehr nach § 8a Absatz 1 BrSchG bleiben  
unberührt.  
§ 22 Schlussbestimmungen  
Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom  
25.01.2019 außer Kraft.  
Den Abweichungen von den Mustersatzungen für die Jugendabteilung §8 und 12  
und die Kinderabteilung §4 hat das für Inneres zuständige Ministerium des Landes  
Schleswig- Holstein nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und  
die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) mit Erlass vom  
................. zugestimmt.  
Schwarzenbek, den 22.04.2024  
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