Feuerwehr
Schwarzenbek

Feuerwehr Schwarzenbek  
Lauenburger Straße 46 / 21493 Schwarzenbek  
Tel. 04151 83370 / Fax 04151 833729 / info@feuerwehr-schwarzenbek.de  
Bestimmungen für eine Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr  
Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek  
§ 1 Name  
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek ist eine Abteilung  
der Freiwilligen Feuerwehr.  
(2) Die Jugendfeuerwehr ist die organisatorische Einheit in dem die Dienstausübung  
der Mitglieder der Jugendabteilung erfolgt.  
§ 2 Aufgaben  
Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind insbesondere,  
1. ihren Mitgliedern eine feuerwehrtechnische Grundausbildung zu vermit-  
teln,  
2. ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,  
3. das Gemeinschaftsleben und demokratische Lebensformen unter Jugend-  
lichen zu fördern.  
§ 3 Mitglieder  
(1) In die Jugendabteilung kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde  
hat. Die Bewerberin oder der Bewerber sollte körperlich und geistig für den  
Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.  
(2) Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres und  
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.  
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die zuständige Wehrführung  
zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber haben eine schriftliche Einwilli-  
gungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.  
(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der  
Jugendabteilung. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeu-  
erwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen. Nach einem Probe-  
jahr beschließt der Wehrvorstand auf Vorschlag der Jugendversammlung  
über die endgültige Aufnahme.  
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§ 4 Ende der Mitgliedschaft  
(1) Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet  
1. mit sofortiger Wirkung durch das schriftliche oder mündliche Erklären des  
Austritts durch ein Mitglied gegenüber der zuständigen Wehrführung. Bei  
Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter  
erforderlich.  
2. durch den Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr in  
der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres.  
(2) In begründeten Fällen ist ein Verbleib in der Jugendabteilung bis zur Vollendung  
des 27. Lebensjahres möglich.  
§ 5 Rechte und Pflichten  
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,  
1. bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit sowie den Schu-  
lungs- und Ausbildungsangeboten in der Jugendfeuerwehr aktiv mitzuwir-  
ken,  
2. in eigener Sache gehört zu werden,  
3. den Jugendfeuerwehrausschuss zu wählen.  
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,  
1. an den Schulungs- und Ausbildungsangeboten sowie sonstigen dienstli-  
chen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungs-  
fall vorher zu entschuldigen,  
2. bei der jugendpflegerischen und feuerwehrtechnischen Arbeit mitzuwirken,  
3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu för-  
dern,  
4. die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, An-  
ordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung, der Jugendfeuer-  
wehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes, der Jugendgruppenleitung  
oder deren Beauftragten zu befolgen und zu unterstützen,  
5. für die feuerwehrtechnischen Ausbildungen die Feuerwehrdienstvorschrif-  
ten sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.  
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§ 6 Organe der Jugendfeuerwehr  
Organe der Jugendfeuerwehr sind  
1. die Jugendversammlung und  
2. der Jugendfeuerwehrausschuss.  
§ 7 Jugendversammlung  
(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden unter dem Vorsitz der  
Jugendgruppenleitung die Jugendversammlung. Die Wehrführung, ihre Stell-  
vertretung und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart  
können mit beratender Stimme teilnehmen.  
(2) Die Jugendversammlung wählt für ein Jahr den Jugendfeuerwehrausschuss und  
beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand oder der  
Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.  
(3) Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung  
im Benehmen mit der zuständigen Wehrführung, schriftlich unter Mitteilung  
der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen.  
Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt wer-  
den.  
(4) Eine Sitzung der Jugendversammlung als Jahreshauptversammlung ist innerhalb  
von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der  
Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit und die Jah-  
resrechnung der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.  
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der  
Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleich-  
heit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.  
§ 8 Jugendfeuerwehrausschuss  
(1) Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:  
1. die Jugendgruppenleitung,  
2. die stellvertretende Jugendgruppenleitung  
3. die Jugendgruppenführung,  
4. die Schriftführung,  
5. die Kassenführung.  
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(2) Der Jugendfeuerwehrausschuss  
1. bereitet die Sitzungen der Jugendversammlung und ihre Beschlüsse vor  
und führt diese aus,  
2. legt den Jahresbericht der Jahreshauptversammlung der Jugendversamm-  
lung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,  
3. legt die Jahresrechnung der Jahreshauptversammlung der Jugendver-  
sammlung vor,  
4. wirkt bei der Aufstellung der Pläne für die Dienstpläne durch die Jugend-  
feuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und  
5. erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.  
(2) Die Jugendgruppenleitung beruft mindestens viermal im Jahr eine Sitzung des  
Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehr-  
wartin oder dem Jugendfeuerwehrwart ein, die oder der an der Ausschusssit-  
zung beratend teilnehmen kann.  
§ 9 Jugendgruppenleitung  
(1) Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist und  
mindestens ein Jahr einer Jugendabteilung angehört.  
(3) Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr  
verantwortlich.  
(4) Die Jugendgruppenleitung vertritt die Jugendfeuerwehr im Jugendforum auf der  
Ebene des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes.  
§ 10 Wahlen  
(1) Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen in geheimer Abstimmung  
auf Stimmzetteln unter der Leitung des Wahlvorstandes. Bei der Wahl des  
Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.  
(2) Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der an  
wesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. § 17 Abs. 2 der Satzung der  
Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend.  
(3) Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer die  
meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die  
Wahlleitung zieht.  
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(4) Die Wahlleitung hat die zuständige Wehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist  
die Wehrführung verhindert, wird die Wahl von der dienstältesten Stellvertre-  
tung geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu  
wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße  
Durchführung der Wahl verantwortlich ist.  
(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in  
der Sitzung unterbreitet werden.  
§ 11 Kameradschaftspflege  
(1) Der Jugendabteilung werden in der Ausgabeplanung der Freiwilligen Feuerwehr  
zur Pflege der Kameradschaft Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaf-  
tung zugewiesen. Diese werden von der Kassenverwaltung der Jugendfeuer-  
wehr nach Maßgabe der Beschlüsse der Jugendversammlung verwendet.  
(2) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenverwaltung der Jugendfeuerwehr aufzu  
stellen. Der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung ist die Jahres-  
rechnung vorzulegen.  
(3) Über die Verwendung der Mittel ist jährlich nach Beschluss durch die Jugendver  
sammlung von der Kassenverwaltung der Mitgliederversammlung der Freiwil-  
ligen Feuerwehr zu berichten.  
§ 12 Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit  
(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehren  
den und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.  
(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Einsatzfahrzeugen und Einsatzmitteln ist  
die altersgerechte und körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu be-  
rücksichtigen.  
(3) Die Mitglieder der Jugendabteilung nehmen nicht an Einsätzen teil.  
(4) Die jugendpflegerische Arbeit ist auf Basis des Bildungsprogramms der  
Deutschen Jugendfeuerwehr fester Bestandteil der Ausbildung. Die Ausbil-  
dung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Ju-  
gendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienst-  
pläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.  
(5) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und der  
Jugendfeuerwehrausschuss sind angehalten, regelmäßig an Fortbildungen  
auf Amts-, Kreis- oder Landesebene teilzunehmen.  
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