Feuerwehr
Schwarzenbek

Feuerwehr Schwarzenbek  
Lauenburger Straße 46 / 21493 Schwarzenbek  
Tel. 04151 83370 / Fax 04151 833729 / info@feuerwehr-schwarzenbek.de  
Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr  
Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek  
§ 1 Organisation  
Die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbekist eine Abteilung der  
Freiwilligen Feuerwehr.  
§ 2 Aufgaben / Ziele  
(1) Aufgaben und Ziele der Kinderabteilung können insbesondere sein:  
über altersgerechtes Beschäftigen mit Spiel- und Schulungsbezügen zur  
Feuerwehr Kindern eine Freizeitgestaltung anzubieten  
bei Kindern die Begeisterung für die Feuerwehr durch altersgerechte Moti-  
vation und Aufgaben mit Bezug zur Feuerwehr zu erhalten  
Kinder spielerisch für einen Übertritt in die Jugendabteilung vorzubereiten.  
das Gemeinschaftsleben mit gleichen Interessen zu fördern  
(2) Die Aufgaben und Ziele können mit folgenden Spiel- und Schulungsangeboten  
gefördert und erreicht werden:  
Bastelarbeiten mit Themenbezügen zur Feuerwehr  
Spiel und Sport  
Brandschutzerziehung  
Rollenspiele zum Fördern der sozialen Kompetenz und einer kindgemäßen  
Teamfähigkeit  
(3) In einer Kinderabteilung sind Spiel- und Schulungsangebote unzulässig, die einen  
unmittelbaren Zusammenhang haben mit  
1. Ausbildungen an Einsatzfahrzeugen und mit Einsatzmitteln der Feuerwehr,  
2. Feuerwehreinsatzübungen und  
3. Handlungen, aus denen sich gesundheitsgefährdende Einflüsse ergeben  
können. Auf das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders  
zu achten.  
(4) Bei der Arbeit in der Kinderabteilung sind der jeweilige Entwicklungsstand sowie  
die persönliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes zu berücksichtigen.  
(5) Die Betreuung der Kinder in der Kinderabteilung erfolgt getrennt vom Dienst in  
der Jugendabteilung.  
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§ 3 Mitglieder  
(1) Der Eintritt in die Kinderabteilung ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres bis  
vor Vollendung des 10. Lebensjahres möglich.  
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die zuständige  
Wehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber haben eine  
schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufü-  
gen.  
(3) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der  
Kinderabteilung. Bei Kindern, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde  
haben, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. Die  
Gemeindevertretung kann eine generelle Zustimmung oder generelle  
Ablehnung zur Aufnahme von Kindern, die ihren Wohnsitz nicht in der  
Gemeinde haben, erteilen und die Aufnahme von einer Kostenerstat-  
tung seitens der Wohnsitzgemeinde abhängig machen. Nach einem  
Probejahr beschließt der Wehrvorstand nach Anhörung der Leitung der  
Kinderabteilung über die Aufnahme.  
§ 4 Ende der Mitgliedschaft  
Die Mitgliedschaft in der Kinderabteilung endet  
1. mit sofortiger Wirkung durch das schriftliche oder mündliche Erklären des  
Austritts durch das Mitglied gegenüber der zuständigen Wehrführung. Bei  
Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter  
erforderlich,  
2. durch Übertritt in die Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr in der  
Regel mit Vollendung des 12. Lebensjahres.  
§ 5 Verhalten in der Kinderabteilung  
(1) Jedes Mitglied der Kinderabteilung hat das Recht,  
1. bei der Gestaltung der Spiel- und Schulungsangebote in der Kinderabtei-  
lung aktiv mitzuwirken,  
2. in eigener Sache gehört zu werden,  
3. ein Vertrauenskind zu wählen.  
(2) Die Mitglieder der Kinderabteilung sind verpflichtet,  
1. an den Spiel- und Schulungsangeboten der Kinderabteilung teilzunehmen,  
anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,  
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2. mit ihrem Verhalten die Gemeinschaft innerhalb der Kinderabteilung zu  
pflegen und zu fördern,  
3. die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, An-  
ordnungen und Verfahrensweisen der Leitung der Kinderabteilung oder  
den von ihr Beauftragten zu befolgen.  
§ 6 Vertrauenskind der Kinderabteilung  
Die Mitglieder der Kinderabteilung können aus ihrer Mitte ein Vertrauenskind wählen,  
das die Interessen der Mitglieder der Kinderabteilung gegenüber der Leitung der  
Kinderfeuerwehr zu vertritt.  
§ 7 Leitung der Kinderabteilung  
(1) Der Wehrvorstand beauftragt nach Anhörung der Mitgliederversammlung ein  
Mitglied der Feuerwehr mit der Leitung der Kinderabteilung, das persönlich  
und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet ist und über eine Ausbildung  
als Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter verfügen sollte.  
(2) Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied ist nach  
Maßgabe des § 2 insbesondere verantwortlich für  
1. das Aufstellen der Spiel- und Schulungsangebote der Kinderabteilung,  
2. das Planen und Durchführen dieser Veranstaltungen,  
3. die Zusammenarbeit mit dem Wehrvorstand,  
4. die Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeu-  
erwehrwart der Jugendabteilung,  
5. das Erledigen der laufenden Verwaltungsarbeiten.  
(3) Die Leitung der Kinderabteilung kann an den Sitzungen des Wehrvorstandes mit  
beratender Stimme teilnehmen. Die Teilnahme wird anlassbezogen durch die  
Leitung der Kinderfeuerwehr beim Wehrvorstand beantragt oder erfolgt auf  
Einladung des Wehrvorstandes.  
§ 8 Verfügungsmittel  
(1) Der Leitung der Kinderabteilung werden in der Ausgabeplanung der Freiwilligen  
Feuerwehr zur Durchführung der Spiel- und Schulungsveranstaltungen Mittel  
zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen.  
(2) Die Jahresrechnung ist von der Leitung der Kinderabteilung aufzustellen.  
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(3) Über die Verwendung der Mittel ist jährlich von der Leitung der Kinderabteilung  
der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr zu berichten.  
§ 9 Kleiderordnung  
(1) Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr kann eine einheitliche Bekleidung  
vereinbart werden.  
(2) Ein Tragen der Dienstbekleidung der Mitglieder der Jugendabteilung ist nicht zu  
lässig.  
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